Satzung des Vereins

„Freunde der Stadtbücherei Haltern am See e.V.“

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Stadtbücherei Haltern am See e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Haltern am See.

§ 2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist vom Finanzamt Marl als gemeinnützig anerkannt.

2. Zweck des Vereins ist, die Stadtbücherei Haltern am See in all ihren Belangen zu fördern und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein ihrer kulturellen Bedeutung zu stärken. Gemäß dieser Zweckbestimmung leistet der Verein einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Bildung.

3. Der Satzungszweck wird vorzugsweise verwirklicht durch

3.1. Unterstützung der Stadtbücherei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

3.2. Sammlung von Spenden

· für den Erwerb besonderer kulturhistorisch bedeutender Objekte

· für den Erhalt und Ausbau ihrer Bestände

3.3. Ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadtbücherei bei Vorträgen, Kolloquien, Publikationen und Ausstellungen sowie durch eigene Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

§ 4

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Mitgliedsbeiträge zugunsten des Vereins sind steuerlich abzugsfähig.

§ 6

Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der/dem Bewerber/in innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitgliedschaften begründet werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.

6. Die Mitglieder werden zu den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins eingeladen.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Austritt, der mit einmonatiger Frist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;

2. durch Tod oder Auflösung der juristischen Person.

3. durch Ausschluss.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

3.1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten

3.2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder

3.3. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit einfacher Mehrheit endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9

Mitgliedsbeiträge, Spenden

1. Jedes natürliche Mitglied verpflichtet sich zu einem Mindestbeitrag, juristische Personen zahlen eine Mindestzuwendung. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiträge und Zuwendungen sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

2. Mitglieder, die einmalig mindestens 1.000 € oder jährlich 500 € spenden, erhalten auf Wunsch eine besondere Urkunde; die damit erworbenen oder restaurierten Bestände werden auf Wunsch mit einem entsprechenden Exlibris mit Benennung des Spenders versehen.

3. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein entsteht kein Anspruch auf Erstattung von eingezahlten Mitgliedsbeiträgen.

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung;

· der Vorstand.

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:

· Wahl und Abwahl des Vorstands

· Entlastung des Vorstands

· Wahl der Kassenprüfer/innen

· Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

· Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Zuwendungen und deren Fälligkeit

· Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

· Entscheidung über die Verleihung und Anerkennung von Ehrenmitgliedschaften;

· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

· sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Juristische Personen haben ebenfalls eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann erfolgen durch Brief oder durch Mail, sofern das Mitglied zustimmt. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung verschickt bzw. veröffentlicht werden. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, nach demselben Verfahren einberufen werden.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in geleitet.

9. Die/der gewählte Schriftführer/in (§ 12) hat den Ablauf der Versammlung zu protokollieren.

10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

11. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der Anwesenden. Redaktionelle Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten, können vom Vorstand vorgenommen werden. Die Mitglieder werden hierüber schriftlich

informiert.

§ 12

Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

· der/dem Vorsitzenden

· der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

· der/dem Kassierer/in

· der/dem Schriftführer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

· der/dem Vorsitzenden

· der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

· der/dem Kassierer/in

· der/dem Schriftführer/in

· der/dem Leiter/in der Stadtbücherei als geborenem Mitglied

· bis zu 8 Beisitzern

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, erfolgt eine Ergänzung durch Zuwahl seitens des Vorstands. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

6. Die/der Vorsitzende bzw. die/der Stellvertreter/in sind bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 500 € nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1000 € bedürfen einer Beschlussfassung des Vorstands.

7. Sitzungen des Vorstands werden von der/von dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in einberufen. Die Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies beantragen. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein/e Stellvertreter/in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

§ 13

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14

Auflösung des Vereins und Liquidation seines Vermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Hierbei finden § 11 Abs. 6 und 11 Anwendung.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Haltern am See, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Stadtbücherei zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.09.2017 beschlossen.

Haltern am See, den xx.xx.2017

Unterschriften